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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter März 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Geldwerter Vorteil: Was gilt für Versandkosten, die der Arbeitgeber übernimmt?

2.

Gewerblicher Grundstückhandel: Mehrere Häuser dürfen nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden

3.

Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann darf die Steuererklärung doch auf Papier abgegeben werden?

4.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Darf dafür das steuerliche Einlagenkonto verwendet werden?

5.

Veräußerungsverlust wird nicht durch Schadensersatz gemindert

6.

Umsatzsteuerliche Organschaft: Für die Eingliederungs-voraussetzungen ist das Gesamtbild maßgebend

7.

Taxifahrten: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

8.

Elektronische Kontoauszüge: So müssen sie aufbewahrt und archiviert werden

9.

Ist die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch bei irriger Sachverhaltsbeurteilung möglich?

10.

Registrierkassen müssen up-to-date sein

11.

Eingabe- und Übertragungsfehler dürfen als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden

12.

Leiharbeitnehmer: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte

13.

Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung wird regulär besteuert

14.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steuerermäßigung wird jetzt großzügiger gewährt



1. Geldwerter Vorteil: Was gilt für Versandkosten, die der Arbeitgeber übernimmt?

Was als Steuervereinfachung gedacht war, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit mit dem Finanzamt: Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge. Nach einem neuen Urteil eines Finanzgerichts müssen jetzt auch Versand- und Verpackungskosten hier mit berücksichtigt werden.

Hintergrund

Der Arbeitgeber betrieb eine Spedition. Für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen belohnte er seine Mitarbeiter, indem diese bei einer Fremdfirma Waren bestellen durften. Diese Fremdfirma stellte dem Arbeitgeber dafür in der Regel einen Betrag von 43,99 EUR sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 EUR in Rechnung. Insgesamt wurde damit die Freigrenze von 44 EUR im Monat überschritten. Deshalb verlangte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung nachträglich die Zahlung der nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer.

Der Arbeitgeber ging jedoch davon aus, dass die Übernahme der Versand- und Handlingskosten bei den Mitarbeitern zu keinem geldwerten Vorteil führt. Sie sind daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass die Versand- und Handlingskosten in die Bewertung der Sachbezüge und damit auch in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen sind. Denn der dem Mitarbeiter gewährte Vorteil liegt nicht nur im Wert der Sache selbst. Der Versand der bestellten Ware an die Mitarbeiter nach Hause ist eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung und hat stellt einen geldwerten Vorteil dar, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport kostenpflichtig ist.

2. Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrere Häuser dürfen nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden

Bei der Beurteilung, ob die 3-Objekt-Grenze überschritten ist und damit gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, müssen einzelne Häuser gesondert gezählt werden. Das gilt auch dann, wenn die Grundstücke aneinandergrenzen.

Hintergrund

Eheleute erwarben ein Immobilienpaket aus 4 aneinandergrenzenden Mehrfamilienhäusern und 31 Garagen. Ein weiteres Paket bestand aus 9 freistehenden nebeneinanderliegenden Mehrfamilienhäusern und das dritte aus einem kreuzförmig gebauten Mehrfamilienhaus. Ein Jahr nach dem letzten Kauf verkauften die Eheleute alle Objekte wieder.

Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an, da die 3-Objekt-Grenze überschritten war, und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die Eheleute gingen jedoch davon aus, dass sie lediglich einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hatten, der gewerbesteuerlich nicht relevant ist, da sie nur 3 Objekte verkauft hatten.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an und entschied, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Denn die Eheleute hatten kurz nach deren Anschaffung insgesamt 15 Objekte wieder verkauft und damit die 3-Objekt-Grenze deutlich überschritten.

Auch wenn die Mehrfamilienhäuser aneinandergrenzen, sind sie doch rechtlich selbstständig. Deshalb müssen sie grundsätzlich als gesonderte wirtschaftliche Einheit gezählt werden. Sie können nicht durch eine Vereinigung bzw. Zuschreibung zu einem einzigen Objekt zusammengefasst werden.

3. Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann darf die Steuererklärung doch auf Papier abgegeben werden?

Gewerbetreibende und Selbstständige sind grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu schicken. Eine Ausnahme kann es jedoch für Kleinstbetriebe geben.

Hintergrund

Der Kläger war als Zeitungszusteller selbstständig tätig und erzielte mit dieser Tätigkeit nur geringe Gewinne von 2.800 EUR bzw. 2.900 EUR. Die Einnahmen lagen bei 5.700 EUR bzw. 5.100 EUR. Daneben hatte er Kapitaleinkünfte aus einem Vermögen von 200.000 EUR bis 250.000 EUR. Dazu kamen noch minimale Einnahmen aus einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit. Diese hatte das Finanzamt jedoch als steuerlich irrelevante Liebhaberei eingestuft.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 gab der Kläger auf Papier ab. Diese wies das Finanzamt unter Hinweis auf die bestehende Pflicht zur elektronischen Abgabe zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Papierabgabe im Wege der Härtefallregelung, da er weder über entsprechende Hardware noch über einen Internetanschluss verfügte und eine Nachrüstung der IT-Technik bei ihm erhebliche Kosten verursachen würde. Der Härtefallantrag wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass er von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit wird.

Nach der gesetzlichen Härtefallregelung muss einem Antrag auf Papierübermittlung entsprochen werden, wenn die Steuergesetze einen Verzicht auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten anordnen und eine elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ob eine solche wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, muss sich danach richten, ob die Kosten für die Anschaffung und die Wartung der IT-Technik in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb stehen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss an den Verhältnissen des Betriebs gemessen werden. Das Kapitalvermögen, das außerbetrieblich war, darf hier keine Rolle spielen.

Da es sich vorliegend um einen Kleinstbetrieb handelte, ist dem Kläger die Papierabgabe angesichts der geringen jährlichen Einnahmen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu gestatten.

4. Verdeckte Gewinnausschüttung: Darf dafür das steuerliche Einlagenkonto verwendet werden?

Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich festgestellt, ist es nicht möglich, eine Rückgewähr der Einlagen nachträglich zu bescheinigen.

Hintergrund

Bei einer Betriebsprüfung wurde bei einer GmbH für die Jahre 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Für diese wollte die GmbH das steuerliche Einlagekonto verwenden. Deshalb konnte ihrer Ansicht nach ein entsprechender Ausweis auf der Steuerbescheinigung für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verlangt werden. Das Finanzamt hat jedoch das steuerliche Einlagekonto unverändert festgestellt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist die Steuerbescheinigung maßgebend, sodass für die Einlagenrückgewähr ein Betrag von 0 EUR als bescheinigt gilt.

Entscheidung

Die Klage der GmbH wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, für Leistungen, die vom steuerlichen Einlagekonto abgehen, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung zu erteilen. Auf dieser muss u. a. die Höhe der Leistungen, um die das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, bescheinigt werden. Fehlt eine Bescheinigung, ist gesetzlich geregelt, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festgeschrieben werden muss.

Nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids kann eine solche Bescheinigung nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt sowohl für eine offene Ausschüttung als auch für eine verdeckte Gewinnausschüttung – selbst wenn diese erst bei einer Außenprüfung entdeckt wurde.

5. Veräußerungsverlust wird nicht durch Schadensersatz gemindert

Entsteht durch die Veräußerung von Anteilen ein Verlust, wird dieser nicht durch einen Schadensersatz gemindert, der von einem Dritten geleistet wird.

Hintergrund

Aus der Veräußerung von Aktien entstanden A infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die durch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt wurden. Wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks verlangte A von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz. In einem Vergleich verpflichtete sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an A 3 Mio. EUR zu zahlen. Daraufhin änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid und minderte den Verlustvortrag um den geleisteten Schadensersatz. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die Entschädigungszahlung kein rückwirkendes Ereignis darstellt, das zur rückwirkenden Änderung des Bescheids berechtigt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an. Zwar kann der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Aktien sich rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien zur Beilegung von Streitigkeiten einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern oder erhöhen. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Erhöhung oder Minderung der Anschaffungskosten. Eine Ermäßigung von Anschaffungskosten setzt jedoch voraus, dass zwischen der Schadensersatzleistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Im vorliegenden Fall scheidet eine rückwirkende Verminderung der Veräußerungsverluste bzw. eine Anschaffungspreisminderung aus. Denn die Schadensersatzleistung beruht darauf, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft uneingeschränkt bestätigt und A im Vertrauen darauf die Aktien gekauft hat. Vertragliche Beziehungen des A zu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestanden nicht. Die Entschädigungszahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beruht damit auf einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Rechtsgrundlage. Die Schadensersatzleistung entfaltet daher keine Rückwirkung.

6. Umsatzsteuerliche Organschaft: Für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Gesamtbild maßgebend

Bei einer organisatorischen Eingliederung bei faktischer Geschäftsführung durch den Geschäftsführer des Organträgers stellt sich die Frage, ob alle 3 Eingliederungsvoraussetzungen (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) gleichermaßen vorliegen müssen oder ob das Gesamtbild maßgebend ist. Der Bundesfinanzhof hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden.

Hintergrund

Gesellschafter der X-GmbH waren zu 10 % Frau M und zu 90 % deren Sohn S. S war zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer (ohne Gehalt) der X-GmbH bestellt worden und hatte Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers (Vater V) der A-GmbH zu befolgen. S kümmerte sich allerdings nicht um die Geschäfte, sondern überließ diese uneingeschränkt V. Dieser und nicht S leitete abweichend von dessen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Geschäfte der X-GmbH.

An der F-GmbH, die 2004 errichtet wurde, waren der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer V mit 90 % und M mit 10 % beteiligt. V und M brachten darüber hinaus ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH in die F-GmbH ein.

Die X-GmbH ging davon aus, dass als Organgesellschaft in die F-GmbH als Organträger eingegliedert ist. Das Finanzamt verneinte die Eingliederung und setzte gegen die X-GmbH Umsatzsteuer fest. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Eine organisatorische Eingliederung liegt in der Regel vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht. Nur wenn institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind, kann eine organisatorische Eingliederung ausnahmsweise ohne personelle Verflechtung anerkannt werden.

Die F-GmbH beherrschte nach dem Gesamtbild aufgrund institutionell abgesicherter unmittelbarer Eingriffsmöglichkeiten mittels V die laufende Geschäftsführung. Denn S hatte die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers der A-GmbH bzw. der F-GmbH, nämlich V, zu befolgen. V führte allein anstelle des nominell bestellten Geschäftsführers S die Geschäfte der X-GmbH. Aufgrund der Geschäftsführerstellung des V bei der F-GmbH bestand also Personenidentität in der Geschäftsführung der Gesellschaften.

7. Taxifahrten: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?

Der Taxiverkehr unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Gilt dies auch, wenn nicht der Fahrgast, sondern ein Dritter das Fahrziel bestimmt? Oder liegt dann ein nicht begünstigter Mietwagenverkehr vor? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Antwort.

Hintergrund

Der Kläger ist ein Taxibetrieb mit mehreren Konzessionen für Betriebssitze und Taxifahrzeuge, nicht jedoch für Mietwagen. Neben dem üblichen Taxigeschäft brachte der Kläger regelmäßig im Auftrag der Firma B deren Kunden zum Busbahnhof. B bot diese Transferdienste im Rahmen einer Pauschalreise an. Der Kläger erhielt eine Liste der zu befördernden Fahrgäste und den Zeitpunkt der Ankunft am Busbahnhof. Die genaue Durchführung der Beförderung oblag dem Kläger. Die Reisegäste wurden vom Kläger einen Tag vor Abholung über die genaue Abholzeit informiert. Die Fahrgäste übergaben dem jeweiligen Fahrer einen vom Reiseunternehmen erhaltenen Gutschein, den der Kläger vergütet bekam.

Das Finanzamt wertete die Fahrten für B als nicht begünstigten Mietwagenverkehr und wendete den Regelsteuersatz von 19 % an.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Wertung des Finanzamts nicht und entschied, dass die Transferleistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um einen begünstigten Verkehr mit Taxen. Dass dem Kläger die Ziele der Fahrgäste vom Reiseunternehmen mitgeteilt wurden, steht dem nicht entgegen. Ein ermäßigt besteuerter Verkehr mit Taxen liegt nämlich auch dann vor, wenn das Fahrtziel dem Taxiunternehmer von einer dritten Person, die aus der Sphäre des Fahrgasts stammt, und nicht vom Fahrgast persönlich mitgeteilt wird.

Ein Verkehr mit Mietwagen ist nicht gegeben, da es sich hier nicht um eine Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen handelt, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind. Mit einem Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.

8. Elektronische Kontoauszüge: So müssen sie aufbewahrt und archiviert werden

Immer mehr Banken übermitteln Kontoauszüge in digitaler Form an ihre Kunden. Welche Regeln es rund um diese elektronischen Kontoauszüge hinsichtlich Aufbewahrung und Archivierung zu beachten gilt, können Sie einem neuen Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern entnehmen.

Internes Kontrollsystem erforderlich

Elektronische Kontoauszüge werden wie elektronische Rechnungen grundsätzlich steuerlich anerkannt. Allerdings muss der Steuerpflichtige den elektronischen Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit überprüfen und diese Prüfung dokumentieren und protokollieren.

Beachten Sie die Aufbewahrungspflicht

Wird Ihnen der Kontoauszug elektronisch übermittelt, muss er auch in dieser Form aufbewahrt werden. Die alleinige Aufbewahrung eines Ausdrucks auf Papier genügt also nicht.

Welches System Sie für die Aufbewahrung verwenden, ist grundsätzlich egal. Wichtig ist nur, dass die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme den Anforderungen der Abgabenordnung, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff entsprechen. Das bedeutet insbesondere, dass die Unterlagen vollständig, richtig und unveränderbar sein müssen.

Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht müssen die Daten darüber hinaus gespeichert, gegen Verlust gesichert, maschinell auswertbar vorgehalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Diese Grundsätze sind auch bei einer Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu beachten.

9. Ist die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch bei irriger Sachverhaltsbeurteilung möglich?

Ist eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch dann möglich, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat? Der Bundesfinanzhof meint ja.

Hintergrund

A erhielt in 2005 Kirchensteuererstattungen. Diese resultierten aus Überzahlungen der Jahre 2000 bis 2003. Da in 2005 die gezahlte Kirchensteuer nicht ausreichte, entstand ein Erstattungsüberhang, den das Finanzamt mit der in 2004 gezahlten Kirchensteuer verrechnete. Der Bescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Den danach noch verbleibenden Erstattungsüberhang verrechnete das Finanzamt mit den Kirchensteuerzahlungen aus 2003.

Die Klage des A gegen den Kirchensteuerbescheid 2004 hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer dem jeweiligen Zahlungsjahr zugeordnet werden müssen.

Das Finanzamt änderte daraufhin in 2011 den Einkommensteuerbescheid 2004 entsprechend den Vorgaben des Finanzgerichts und in 2012 die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003, sodass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Kirchensteuerbeträge um die Erstattungen kürzten.

Gegen diese Änderung klagte A und bekam vom Finanzgericht recht.

Entscheidung

Den Argumenten des Finanzgerichts folgte der Bundesfinanzhof nicht und wies deshalb die Klage ab. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Sachverhaltsbeurteilung des Finanzamts unrichtig war, darf der Bescheid geändert werden. Eine Bescheidänderung wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung in einem anderen Bescheid ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Finanzamt insoweit vorsätzlich fehlerhaft gehandelt hat. Die Änderung der Bescheide 2000 bis 2003 verstößt im Streitfall auch nicht gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt hat seine Änderungsmöglichkeit nicht aufgrund eines entsprechenden vertrauensbegründenden Verhaltens verwirkt.

10. Registrierkassen müssen up-to-date sein

Wäre eine elektronische Registrierkasse durch einfache Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten zur Verfügung zu stellen, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht darauf berufen, dass die Vorlage dieser Daten unzumutbar ist.

Hintergrund

Der Antragsteller verwendete in seinen Restaurants elektronische Registrierkassen. Diese waren nach Herstellerangaben durch Softwareupdates in der Lage, Kasseneinzeldaten aufzuzeichnen und auszugeben. Davon machte der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch, sodass keine Kasseneinzeldaten vorlagen. Darüber hinaus waren die Kassen so programmiert, dass Stornierungen nachträglich nicht mehr nachvollziehbar waren bzw. Buchungen nicht in den Tagesabschluss eingingen.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt war und nahm eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen vor.

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Antrag nicht statt, da es die Hinzuschätzungen dem Grunde nach nicht beanstandete. Diese sind zulässig, wenn die Bücher und Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, da sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Dies war hier der Fall, denn die Bargeschäfte waren nicht vollständig richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet. Dies erstrecke sich auch auf die Kasseneinzeldaten. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Kasseneinzeldaten vorlegen kann. Denn es war ihm zumutbar, durch ein einfaches Softwareupdate die Bereitstellung der Daten zu ermöglichen.

11. Eingabe- und Übertragungsfehler dürfen als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden

Überträgt ein Sachbearbeiter beim Finanzamt nicht alle Werte, liegt ein mechanischer Fehler vor. Dieser darf als offenbare Unrichtigkeit auch bei bestandskräftigen Bescheiden berichtigt werden.

Hintergrund

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zunächst erklärte der Ehemann Einkünfte aus Kapitalvermögen von 223 TEUR. Mit einer korrigierten Einkommensteuererklärung, der eine Excel-Tabelle beigefügt war, erklärte er weitere Einkünfte von 4 TEUR. Die Sachbearbeiterin übertrug im Rahmen der Veranlagung von der Excel-Tabelle nur die korrigierten Werte von 4 TEUR und veranlagte entsprechend. Die Werte in der Excel-Tabelle hatte sie abgehakt. Als der Fehler entdeckt wurde, berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Berichtigung des Bescheids rechtmäßig war, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung können ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigiert werden, was insbesondere bei einem mechanischen Versehen, insbesondere Eingabe- oder Übertragungsfehler der Fall ist. Ein solcher liegt hier vor, da die Sachbearbeiterin nach Ansicht der Richter eine fehlerhafte Vorstellung von dem technischen Ablauf der Verarbeitung hatte. Nur deshalb hatte sie den falschen Wert von 4 TEUR eingetragen. Dies war nicht Folge eines Denk- oder Überlegungsprozesses, sondern ein mechanischer Fehler. Weil sich die zutreffenden Beträge aus den Bescheinigungen der Banken ergeben haben, war der Fehler auch offenbar.

12. Leiharbeitnehmer: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte

Leiharbeitnehmer haben beim Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Sie dürfen ihre Fahrten deshalb mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und nicht nur mit der Entfernungspauschale. 

Hintergrund

Der Kläger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger mit einer jederzeitigen Versetzung einverstanden ist, und das bundesweit. Das Leiharbeitsverhältnis wurde erst bis November 2012 befristet und danach mehrfach bis Mai 2015 verlängert. Im Jahr 2014 war er ganzjährig für einen einzigen Entleihbetrieb tätig. Er beantragte mit der Einkommensteuererklärung 2014 für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb einen Abzug von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da der Kläger dem Entleihbetrieb dauerhaft zugeordnet war und deshalb dort seine erste Tätigkeitsstätte hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger recht. Dieser war nicht unbefristet im Entleihbetrieb eingesetzt. Daran ändert auch die Zuweisung des Leiharbeitgebers "bis auf Weiteres" nichts. Das Finanzgericht folgt damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Meinung der Richter ist aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nämlich nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.

13. Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung wird regulär besteuert

Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge einmalig Kapital ausgezahlt, liegen damit keine ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte vor. Das gilt zumindest dann, wenn das Kapitalwahlrecht ursprünglich vereinbart war.

Hintergrund

A trat zum 1.1.2010 vorzeitig in den Ruhestand. Im November 2010 bezog sie von einer Pensionskasse eine Kapitalabfindung von rund 17.000 EUR. Nach dem Altersvorsorgevertrag war Versicherungsnehmer der Arbeitgeber, versicherte Person A als Arbeitnehmer. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit der versicherten Person anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. A nahm für ihre Beitragszahlungen die Steuerfreiheit in Anspruch. Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die Kapitalabfindung.

A begehrte für diese beim Finanzamt vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der sog. Fünftelregelung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht. Er hob deshalb das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern. Auf die voll zu versteuernde Zahlung findet die Fünftelregelung keine Anwendung. Denn es fehlt an der "Außerordentlichkeit" der Einkünfte. Da sich die früheren Beiträge der A über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckten, handelt es sich zwar um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden aber nur dann als außerordentlich gewertet, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum vorliegt, die nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht. Im vorliegenden Fall beruhte die Geltendmachung der Kapitalabfindung auf dem Antrag der A mit Zustimmung des Arbeitgebers. Es handelte sich um eine im Vertrag vorgesehene Leistung. Die Kapitalabfindung stellt sich demnach auch nicht als atypischer Ablauf dar. Vielmehr handelt es sich um ein von Anfang an im Vertrag enthaltenes Kapitalwahlrecht.

14. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steuerermäßigung wird jetzt großzügiger gewährt

Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt werden steuerlich gefördert. Seinen Anwendungserlass hat das Bundesfinanzministerium jetzt überarbeitet und ergänzt, vor allem aber – im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – großzügig erweitert. So kann die Steuerermäßigung für mehr Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Das sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten jetzt auch Notrufdienste und Tierbetreuung im eigenen Haushalt.

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.

Was ist eine Handwerkerleistung?

Die Steuerermäßigung kann für alle handwerklichen Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Dazu gehören jetzt auch wieder Prüfungs- und viele Gutachterleistungen, insbesondere

    die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,

    Schornsteinfegerleistungen, und zwar sowohl Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch Reinigungs- und Kehrarbeiten,

    Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen und

    die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Wie weit geht der Haushalt?

Haushalt ist grundsätzlich der räumliche Bereich innerhalb der Grundstücksgrenzen. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Das müssen jedoch Leistungen sein, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Deshalb ist z. B. der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze (Trinkwasser-, Abwasser- und Stromnetz, Fernsehen, Internet), als sie für Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen.

Reparaturen, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt, finden dagegen nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen statt.

Wer darf die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

In den Genuss der Steuerermäßigung kommt nur, wer Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

Das kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft sein, der Mieter einer Wohnung oder ein Heimbewohner.

Nur die Arbeitskosten sind begünstigt

Zu den Arbeitskosten gehören die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Für Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren gibt es die Steuerermäßigung nicht.

Wichtig: Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig, eine Schätzung jedoch nicht.

Diese Nachweise verlangt das Finanzamt

Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und darf diese nicht bar bezahlen, sondern die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung leisten (Überweisung, SEPA-Lastschrift).

Die Rechnungen müssen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden.

Ausnahme: Die Steuerermäßigung bei geringfügigen Beschäftigungen setzt keine Überweisung des Arbeitslohns voraus und ist damit auch bei Barzahlung des Arbeitslohns zu gewähren.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de